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   BFH, 09.08.1974 - V B 23/74   

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https://dejure.org/1974,673
BFH, 09.08.1974 - V B 23/74 (https://dejure.org/1974,673)
BFH, Entscheidung vom 09.08.1974 - V B 23/74 (https://dejure.org/1974,673)
BFH, Entscheidung vom 09. August 1974 - V B 23/74 (https://dejure.org/1974,673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Bevollmächtigten - Anordnung - Rechtfertigung der Anordnung - Beistand - Prozeßfördernde Empfehlung - Weigerung eines Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 Abs. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 267
  • DB 1974, 2384
  • BStBl II 1975, 17
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 14.11.1988 - IV B 77/88

    Aufhebung eines Urteils wegen geänderter Umstände

    Die Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO steht im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluß vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17); sie kann vom Beschwerdegericht deshalb nur darauf kontrolliert werden, ob das Gericht von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht hat.

    Derartige Erwägungen können einer Anordnung i. S. von § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO zugrunde gelegt werden (vgl. BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17).

  • BFH, 07.04.1992 - VI B 68/91

    Sinn und Zweck der Anordnung nach § 62 Finanzgerichtsordnung (FGO)

    Hiernach ist die Anordnung dann gerechtfertigt, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen, insbesondere wenn ihm die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17), wenn er zum sachgemäßen Vortrag seines Streitfalles und zur Stellung sachgemäßer Anträge nicht in der Lage ist (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289), wenn er die Notwendigkeit bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen nicht einzusehen vermag und für Rechtsbelehrungen nicht zugänglich ist (BFH-Beschluß vom 18. Februar 1971 5 K 1/69, BFHE 101, 357, BStBl II 1971, 370), wenn er mit unsachlichen und beleidigenden Ausführungen in seinen Schriftsätzen Anlaß gibt, an seiner Fähigkeit zu einer dem eigenen Interesse dienenden sachgerechten Prozeßführung zu zweifeln (BFH-Beschluß vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).

    Das vorliegende Zwischenverfahren betrifft allein den Kläger, der mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17).

  • BFH, 23.10.2000 - VII B 193/00

    Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO )

    Diese Voraussetzung ist nicht nur erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, er also nicht geschäftsgewandt ist, sondern auch dann, wenn andere in der Person des Beteiligten liegende Umstände erwarten lassen, dass der Rechtsstreit nicht einwandfrei und sachgerecht abgewickelt werden kann, z.B. also auch eine Berufstätigkeit, die den Beteiligten häufig an der Wahrnehmung von Terminen hindert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17), oder eine fortdauernde Auslandsansässigkeit (BFH-Beschluss vom 14. November 1988 IV B 77/88, BFH/NV 1989, 515).
  • BVerwG, 16.11.1982 - 3 B 102.81

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die Versagung des

    Im Hinblick auf die mit einer Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO verbundene Folge, nämlich den Verlust der Postulationsfähigkeit des Beteiligten, wird sie jedoch nur ausnahmsweise in Betracht kommen, so daß jedenfalls bei der Beurteilung der Unfähigkeit zu sachgemäßem Vortrag enge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BFHE 113, 267; 128, 489[491]; BayVGH, VGH n.F. 30, 12).
  • BFH, 09.11.1995 - XI B 149/94

    Bestellung eines Bevollmächtigten aufgrund der Annahme der nicht ausreichenden

    Auf diese Erwägungen kann eine Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO gestützt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17).
  • BFH, 20.09.1979 - VII B 20/79

    Steuerbevollmächtigter - Widerruf der Bestellung zum Steuerbevollmächtigter -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann sie jedenfalls ergehen, wenn der Beteiligte nicht zum sachdienlichen Vortrag und zur Stellung sachdienlicher Anträge in der Lage ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289; vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17).
  • BFH, 03.02.1995 - VIII B 162/94

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Finanzgerichts auf Bestellung eines

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt (BFH-Beschluß vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17).
  • BFH, 12.02.1986 - IV B 54/85

    Zwischenrechtsstreit über die Bestellung eines Bevollmächtigten

    Eine solche Anordnung ist u. a. dann angezeigt, wenn der Beteiligte selbst die Streitsache nicht so vertreten kann, daß eine sachgerechte Abwicklung des Verfahrens gewährleistet ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1967 VI 107-108/64, VI 306-308/65, BFHE 88, 24, BStBl III 1967, 258, und vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17).
  • BFH, 30.09.1991 - IV B 97/91

    Schätzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer eines als Ingenieur tätigen

    Sie setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 9. August 1974 V B 23/74, BFHE 113, 267, BStBl II 1975, 17) voraus, daß der Beteiligte nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen.
  • FG Thüringen, 23.07.1998 - III 246/98

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Fortführung des Prozesses

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  • FG Sachsen, 22.01.2003 - 2 K 2405/02

    Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Fortführung des Prozesses;

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